Urteil: Arbeitgeber müssen kurzfristigen Verzicht auf Elternzeit nicht akzeptieren
Arbeitgeber müssen dem Wunsch eines kurzfristigen Verzichts auf eine genehmigte Elternzeit nicht ohne Weiteres nachkommen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt mitteilte, hatte ein Mann kurz vor Beginn seiner Elternzeit gefordert, doch beschäftigt zu werden, da er sich von der Mutter seines Kindes getrennt hatte und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Das Kind blieb bei der Mutter. Dennoch sei der Mann an seine Elternzeit gebunden, urteilte das BAG.
Demnach war der Mann seit 13 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, als er eine einjährige Elternzeit antreten sollte. Nachdem er sich von seiner Partnerin trennte und keinen Anspruch mehr auf Elterngeld hatte, wollte er jedoch für das Jahr weiterbeschäftigt werden. Sein Arbeitgeber lehnte dies ab, da bereits eine befristete Elternzeitvertretung eingestellt worden war.
Das BAG bestätigte die Sicht des Arbeitgebers. Der Mann sei an seinen Antrag auf Elternzeit gebunden. So werde der Arbeitgeber geschützt, der Vorkehrungen für diesen Zeitraum treffen müsse. Die veränderten Lebensumstände des Mannes hätten keinen Einfluss auf dessen Elternzeit. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn das zu betreuende Kind versterbe, erklärte das Gericht. In anderen Fällen könne die Elternzeit vorzeitig beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt.
B.Lee--SG